Anträge auf Verdienstausfallentschädigung bei einem Betreuungserfordernis – Auslaufen der Regelung zum 23. September 2022
Der Anspruch auf Leistungen nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (Entschädigung bei Betreuungserfordernis) ist bei Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 bis zum 23. September 2022 befristet. Für Zeiträume ab dem 24. September 2022 kann daher über diese Seite keine Entschädigung mehr beantragt werden.
Eine Antragstellung für Zeiträume bis zum 23. September 2022 ist jedoch selbstverständlich weiterhin möglich. Hier gilt wie bisher eine Antragsfrist von 2 Jahren für die Antragstellung.
Bei inhaltlichen Fragen in Bezug auf die Entschädigungsregelungen wenden Sie sich bitte direkt an die für die Bearbeitung Ihres (ggfls. noch zu stellenden) Antrags zuständige Behörde. Diese können Sie bei Bedarf über unseren Zuständigkeitsfinder ermitteln.
Aktueller Warnhinweis
Betrüger mit gefälschten Webseiten
Derzeit versuchen Betrüger, mit gefälschten Webseiten an sensible Daten zu gelangen.
Achten Sie deswegen unbedingt darauf, dass in der Adresszeile Ihres Browsers am Ende eine der beiden Adressen ifsg-online.de bzw. ifsg-antrag.de steht.
Ähnliche Adressen oder Adressen mit anderen Endungen sind keine Angebote des Bundesinnenministeriums und der Bundesländer. Geben Sie dort auf keinen Fall persönliche Daten und Zahlungsinformationen ein!
Die Gesundheitsbehörden versenden keine Mails zur Abfrage von sensiblen Daten (wie z.B. Auszahlungsbeträge und die Bitte um Bestätigung der Identität etc.).
Wie läuft die Antragstellung ab?
Arbeitgeber, Selbstständige und Arbeitnehmer können über diese Webseite eine Verdienstausfallentschädigung beantragen. Der Antrag gilt für Verdienstausfälle, die Ihnen oder Ihren Arbeitnehmer*innen wegen einer behördlich angeordneten Schließung von Schulen, Betreuungseinrichtungen für Kinder oder einer für das Kind behördlich angeordneten Quarantäne bzw. für Menschen mit einer Behinderung entstanden sind.
Wie läuft die Antragstellung ab?
- Arbeitnehmer*innen erhalten die Entschädigung von ihren Arbeitgebern für die gesamte Anspruchsdauer als Lohnersatzleistung ausbezahlt.
- Arbeitgeber können sich die Entschädigung anschließend über den Arbeitgeberantrag erstatten lassen. Sie können Anträge für mehrere Arbeitnehmer*innen gemeinsam stellen.
- Selbstständige können den Antrag selbst stellen.
Anträge nach § 56 Abs. 1a (bei Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen bzw. Quarantäne von Kindern) müssen innerhalb von 2 Jahren nach Ende der Schließung bzw. Untersagung des Betretens der Einrichtung oder dem Ende der Quarantäne des Kindes gestellt werden. Für die Wahrung der Antragsfrist kommt es auf den Antragseingang bei der zuständigen Behörde an.
Bitte beachten Sie: Anträge können nur rückwirkend gestellt werden.
Wer stellt den Antrag auf Entschädigung?
Wie Sie die Entschädigung erhalten, hängt von der Art Ihrer Beschäftigung ab:
Entschädigungen bei einem Betreuungserfordernis
Arbeitnehmer*in
Sie erhalten die Entschädigung als Lohnersatzleistung für Zeiträume.
- Bis 29.03.2021: für sechs Wochen direkt von Ihrem Arbeitgeber ausbezahlt. Falls Ihr Arbeitgeber Ihnen den Verdienstausfall darüber hinaus nicht weiter erstattet, müssen Sie ab der siebten Woche selbst einen Entschädigungsantrag bei der zuständigen Behörde stellen.
- Ab 29.03.2021: für die gesamte Dauer direkt von Ihrem Arbeitgeber ausbezahlt.
Informationen zur Antragstellung und die Online-Anträge finden Sie hier.
Arbeitgeber*in
Sie können sich ihre Aufwendungen von der zuständigen Behörde erstatten lassen. Für Zeiträume
- Bis 29.03.2021: Sie können – entsprechend der Vorleistungspflicht – für 6 Wochen eine Entschädigung erhalten. Falls Sie auch nach diesem Zeitraum Ihren Arbeitnehmer*innen den Verdienstausfall erstatten, können Sie auch hierfür eine Erstattung beantragen.
- Ab 29.03.2021: Sie können eine Entschädigung für den gesamten Zeitraum erhalten.
Informationen zur Antragstellung und die Online-Anträge finden Sie hier.
Selbstständig
Sie können die Entschädigung direkt bei der zuständigen Behörde beantragen. Informationen zur Antragsstellung und die Online-Anträge finden Sie hier.
Für welche Bundesländer kann der Antrag hier gestellt werden?
Folgende Bundesländer bieten aktuell über diese Webseite eine Antragstellung an:
Teilnehmende Bundesländer
- Baden-Württemberg
- Brandenburg
- Bremen
- Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
- Thüringen
Sie können über diese Internetseite einen Online-Antrag stellen, wenn sich der Ort der Betriebsstätte/des Unternehmens in einem der teilnehmenden Bundesländer befindet. Falls nicht, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Behörde.
Welche Behörde ist für meinen Antrag zuständig?
Prüfen Sie hier, ob Ihre zuständige Behörde am Online-Angebot teilnimmt und Sie den Antrag digital stellen können.
Hinweis zur Eingabe der richtigen Postleitzahl:
Für Ihre Entschädigung ist das Bundesland zuständig, in dem die geschlossene Schule oder Betreuungseinrichtung des Kindes bzw. Behörde, die die Absonderung des Kindes angeordnet hat, liegt. Gibt es innerhalb des Bundeslandes mehrere zuständige Stellen (Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Baden-Württemberg), ist der Ort der Betriebsstätte/des Unternehmenssitzes maßgeblich.
Sollte sich die geschlossene Betreuungseinrichtung bzw. Behörde, die die Absonderung des Kindes angeordnet hat, in einem anderen Bundesland befinden, als die Betriebsstätte/der Unternehmenssitz, gehen die Anträge an die für den Ort der geschlossenen Betreuungseinrichtung zuständige Stelle.
Der Sitz der Betreuungseinrichtung befindet sich im Bundesland .
Ihre zuständige Behörde nimmt am Online-Portal teil
Sie können ganz bequem direkt den Online-Antrag ausfüllen.
Ihr Bundesland bietet keine Antragstellung über dieses Portal an
Bitte besuchen Sie die Webseite der zuständigen Behörde des Bundeslandes .
Ihre zuständige Behörde bietet keine Antragstellung über dieses Portal an.
Bitte besuchen Sie die Webseite der zuständigen Behörde des Bundeslandes .
Service der Behörden-Ermittlung ist nicht erreichbar
In Kürze steht Ihnen die Behörden-Suche wieder zur Verfügung. Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt erneut. Alternativ können Sie auch direkt den Online-Antrag nutzen. Hier erfolgt eine automatische Zuordnung der für Sie zuständigen Stelle anhand der von Ihnen eingegebenen Informationen.
Wie stelle ich den Online-Antrag?
Sie können Ihren Antrag in wenigen einfachen Schritten stellen:
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Bitte halten Sie folgende Nachweise in elektronischer Form (PDF-Datei oder Bilddatei) bereit:
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Selbstständige: Einkommensnachweis (Steuerbescheid) des vergangenen Jahres sowie falls verfügbar Nachweis über Einkommensausfall im Zeitraum der Schließung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen für Kinder (z.B. Kita) bzw. für Menschen mit einer Behinderung
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Arbeitgeber: Lohnnachweise der 2 Monate vor Verdienstausfall je Arbeitnehmer*in und für die Monate, für die die Erstattung geltend gemacht wird
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Arbeitnehmer*innen: Lohnnachweise der 2 Monate vor Verdienstausfall und für die Monate, für die die Entschädigung geltend gemacht wird
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Falls Ihre zuständige Behörde in Rheinland-Pfalz, Bremen oder Thüringen liegt, die ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung über die behördlich angeordnete Schließung der Schule oder Betreuungseinrichtung. Für alle anderen Länder ist dieser Nachweis optional. Eine Vorlage können Sie hier herunterladen.
- Falls verfügbar: Nachweis über die behördlich angeordnete Schließung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen, Nachweise über die besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes, bspw. ein Behindertenausweis, Nachweis über die angeordnete Quarantäne des Kinder bzw. entsprechender Testnachweis.
- Falls Sie diesen Antrag im Auftrag eines Unternehmens oder eines Selbstständigen stellen (z.B. als Steuerberater): Vollmacht
Falls erforderlich, werden weitere Nachweise im Rahmen der Bearbeitung durch die zuständigen Stellen angefordert.
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Wählen Sie den passenden Online-Antrag (entweder "Zum Online-Antrag für Arbeitgeber", "Zum Online-Antrag für Arbeitnehmer" oder "Zum Online-Antrag für Selbstständige") aus und stimmen Sie den Datenschutzbestimmungen zu, um den Antrag zu starten. Die Bearbeitungszeit beträgt etwa 20 bis 30 Minuten.
Direkt zum Online-Antrag bei einem Betreuungserfordernis -
Bei der Anlegung eines Nutzerkontos registrieren Sie sich auf der Seite ifsg-online.de und haben so zum Beispiel die Möglichkeit, Anträge zwischenzuspeichern und eine Übersicht zu eingereichten und zwischengespeicherten Anträgen zu bekommen. Dazu müssen Sie den Button „Zu den Online-Anträgen mit Registrierung zum Nutzerkonto“ verwenden. Sie erhalten dann eine E-Mail mit einem Registrierungs-Code um den Registrierungsprozess abzuschließen. Den entsprechenden Antrag können Sie nach der Anmeldung innerhalb des Nutzerkontos auswählen.
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Füllen Sie den Online-Antrag mit allen benötigten Daten aus aus und laden Sie erforderliche Nachweise in elektronischer Form (PDF-Datei oder Bilddatei) hoch. Pflichtfelder sind mit * markiert.
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Falls Sie einen Antrag für mehrere Arbeitnehmer*innen stellen möchten, treffen Sie die entsprechende Auswahl "Absenden und weiteren Arbeitnehmer erfassen" am Antragsende. Informationen zu Ihrem Unternehmen werden automatisch in den nächsten Antrag übernommen. Sie können beliebig viele Anträge für Ihre Arbeitnehmer*innen stellen.
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Schließen Sie den Antragsprozess ab, indem Sie auf "Absenden" klicken. Bitte speichern Sie das am Ende der Antragstellung erzeugte Dokument und halten Sie es für eventuelle Rückfragen bereit.
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Sobald der Antrag eingegangen ist, übersendet Ihnen die zuständige Behörde eine Eingangsbestätigung, prüft Ihren Antrag und meldet sich bei Ihnen, falls Angaben oder Nachweise fehlen. Bitte beachten Sie: Vollständige Anträge können schneller bearbeitet werden. Sobald die Behörde Ihren Anspruch beurteilt hat, erhalten Sie einen Bescheid per Post. Sollten Sie Anspruch auf eine Entschädigung haben, erhalten Sie die Zahlung auf Ihr angegebenes Bankkonto.
Zum Online-Antrag und Information zur Datenverarbeitung der Betroffenen
Mit dem Online-Antrag können Sie schnell und sicher Ihre Leistungen beantragen.
Hinweis zur Antragstellung für die Bundesländer Saarland und Bremen
Das Stellen von Anträgen, die in der Zuständigkeit der Bundesländer Saarland und Bremen liegen, ist digital über die IfSG-Online Plattform nur noch bis zum 30.11.2024 möglich.
Für eine Antragstellung nach dem 30.11.2024 wenden Sie sich bitte an folgende Stellen:
Für Saarland
Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit
Mainzer Str. 34
66111 Saarbrücken
E-Mail: ifsgteam@soziales.saarland.de
Für Bremen
Freie Hansestadt Bremen
Ordnungsamt
Referat 13 – Gefahrenabwehr
Stresemannstr. 48
28207 Bremen
Tel.: +49 421 361-31453
E-Mail: entschaedigung@ordnungsamt.bremen.de
Wie wird der Antrag gestellt, wenn die Behörde keinen Online-Antrag anbietet?
Falls die für Sie zuständige Behörde bisher nicht über IfSG-Online angeschlossen ist, wenden Sie sich bitte direkt an die Behörde.
Haben Sie weitere Fragen?
Bitte wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde. Die Kontaktdaten finden Sie hier:
Fragen zur Entschädigung bei einem Betreuungserfordernis
Fragen zur Entschädigung bei Quarantäne und Tätigkeitsverbot