Entschädigungen bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot
nach §56 Abs. 1 und §56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schützt die Bevölkerung in Deutschland. Es bietet zudem finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind. Das gilt auch für die gegenwärtige Corona-Pandemie.

Falls Sie Fragen zur Auslegung der Regelungen des für Sie zuständigen Bundeslandes haben, wenden Sie sich bitte direkt an die für die Bearbeitung des (ggfls. noch zu stellenden) Antrags zuständige Behörde. Diese können Sie bei Bedarf über unseren Zuständigkeitsfinder ermitteln.

Fragen zur Entschädigung bei Quarantäne und Tätigkeitsverbot


Welche Entschädigungen gibt es?

Entschädigungen bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot

Nach § 56 Abs. 1 IfSG erhalten Arbeitnehmer*innen und Selbstständige eine Entschädigung, wenn Sie einen Verdienstausfall aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbotes hatten.

Dafür gelten folgende Voraussetzungen:

  • Es besteht eine Quarantäne nach § 30 IfSG oder ein Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG.
  • Es gab keine Möglichkeit, den Verdienstausfall durch eine andere zumutbare Tätigkeit auszugleichen.
  • Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 2 Jahren nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder Ende der Quarantäne gestellt werden.
  • Es bestand keine Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit.
Mehr Informationen zur Antragstellung

Wer hat Anspruch auf eine Entschädigung?
(nach dem Infektionsschutzgesetz)

Sie können eine Entschädigung erhalten, wenn Sie einen Verdienstausfall infolge von Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots haben. Das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne muss vom Gesundheitsamt oder einer anderen zuständigen Stelle angeordnet sein bzw. auf Grund einer Allgemeinverfügung oder Verordnung im Einzelfall gelten.

Weiterhin können Sie eine Entschädigung erhalten, wenn Sie durch die Betreuung Ihrer Kinder aufgrund einer Schließung von Schulen, Betreuungseinrichtungen für Kinder (z.B. Kita) oder einer für das Kind angeordneten Quarantäne bzw. für Menschen mit einer Behinderung nicht arbeiten können und deshalb einen Verdienstausfall haben.

Anspruch auf Entschädigung haben:

  • Arbeitnehmer*innen und Selbstständige, die von Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen sind (auch vorsorgliche Quarantäne sowie Quarantäne nach Rückkehr von einer Reise).
  • Arbeitnehmer*innen und Selbstständige, die als berufstätige Eltern und Pflegeeltern von betreuungsbedürftigen Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind und deren Schulen oder Betreuungseinrichtungen geschlossen wurden bzw. eine Behörde die Quarantäne des Kindes angeordnet hat. Ein Anspruch besteht auch bei einer behördlichen Empfehlung, vom Besuch der Schule oder der Betreuungseinrichtung abzusehen.
  • Gemäß § 56 Abs. 5 IfSG haben Arbeitgeber die Entschädigung zunächst in Vorleistung an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auszuzahlen (im Falle des § 56 Abs.1 IfSG für längstens sechs Wochen). Die Erstattung der ausgezahlten Beträge kann im Anschluss über diese Seite beantragt werden.

Wie stelle ich den Antrag?

Auf den folgenden Seiten finden Sie alle Informationen zur Antragstellung.

Für weitere Informationen zur Antragstellung bzw. für eine Antragstellung wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle in Ihrem Bundesland. Die zuständige Stelle können Sie mithilfe des Behördenfinders herausfinden.

Häufige Fragen

Haben Sie weitere Fragen?

Bitte wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde. Die Kontaktdaten finden Sie hier:
Fragen zur Entschädigung bei Quarantäne und Tätigkeitsverbot